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Das Projekt

Was ist die gesplittete Abwassergebühr?

Die Abwassergebühr wird aufgesplittet in Gebühren für die Ableitung und Behandlung von Schmutzwasser und Niederschlagswasser.

Bisher erfolgt in Kleinostheim die Abrechnung der Abwassergebühren nach dem sogenannten Frischwassermaßstab. Dabei wird unterstellt, dass die Menge des Abwassers, welches der Gebührenzahler der öffentlichen Abwasseranlage zuführt, etwas der Menge entspricht, die er an Frischwasser bezogen hat.

In die Abwasserkanäle gelangt jedoch nicht nur Wasser, das als Trinkwasser bezogen wurde, sondern auch Niederschlagswasser, das von Dächern und befestigten Flächen in das Kanalnetz fließt. Die Kosten der Beseitigung dieses Oberflächenwassers sind bisher Bestandteil der Abwassergebühren.

Damit wird die Menge des eingeleiteten Niederschlagswassers eines Grundstücks bei der Berechnung der Abwassergebühren bisher nicht berücksichtigt.

Abb. 1: Aufteilung des Berechnungsmaßstabes

Durch die Aufsplittung der Abwassergebühren in eine Schmutzwasser- und eine Niederschlagswassergebühr soll eine wirklichkeitsnähere Kostenverteilung bei der Gebührenermittlung erreicht werden. Die Kosten der Schmutzwasserbeseitigung werden nach der Menge des bezogenen Frischwassers verteilt, die Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung dagegen nach den versiegelten Flächen, von denen Niederschlagswasser in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangt. Versiegelte Flächen sind dabei im Wesentlichen Dächer und befestigte Verkehrs- und Hofflächen.

Mit der Niederschlagsgebühr wird also keine zusätzliche Gebühr eingeführt, sondern die bestehende Abwassergebühr nach der tatsächlichen Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage verursachergerecht aufgeteilt.

Warum wird die gesplittete Abwassergebühr eingeführt?

Warum wird die Abwassergebühr gesplittet?

Die Rechtsprechung hat inzwischen den sogenannten Frischwassermaßstab als „Einheitsgebühr” für unzulässig erklärt. Daher hat die Gemeinde Kleinostheim entschieden, die Erhebung der Abwassergebühren zum 01.01.2024 auf den gesplitteten Maßstab umzustellen.

Niederschlagswassergebühren: Ermittlung der gebührenrelevanten befestigten Flächen

Zur Berechnung der Niederschlagswassergebühren ist die Ermittlung der befestigten und bebauten Flächen erforderlich, von denen Oberflächenwasser in den öffentlichen Kanal gelangt.

Wie werden diese Flächen erfasst?

Folgende Stufen mit entsprechenden Grundstücksabflussbeiwerten (GAB) wurden festgelegt:

Abb. 2: Abflusskategorien

Die gebührenrelevante Fläche berechnet sich durch Multiplikation der Grundstücksfläche mit dem mittleren Grundstücksabflussbeiwert (GAB). In der Stufe 0 entspricht die tatsächliche Fläche der gebührenrelevanten Fläche.

Die vorgenannte qualifizierte Flächenschätzung pro Grundstück orientiert sich an den bebauten und befestigten Flächen und geht von einem direkten oder indirekten Anschluss dieser Flächen an die öffentliche Entwässerungseinrichtung aus. Die tatsächliche Entwässerungssituation eines Grundstücks kann sich z.B. infolge einer anderweitigen Ableitung oder durch Rückhaltemaßnahmen des Niederschlagswassers (z.B. Zisternen) anders darstellen.

Aus diesem Grund erhalten alle Grundstückseigentümer einen Fragebogen zur Erklärung der tatsächlichen Verhältnisse der Entwässerungssituation auf ihrem Grundstück.

Regenwasserzisternen

Flächen, die an Zisternen ohne Überlauf in die öffentliche Kanalisation angeschlossen sind, gelten als nicht an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossene Fläche und bleiben daher bei der abflussrelevanten Fläche unberücksichtigt.

Zisternen mit Überlauf in die öffentliche Kanalisation werden ab einer Größe von 3 m³ wie folgt berücksichtigt: Pro m³ Stauraum werden 25 m² gebührenrelevante Fläche von der Berechnung der Niederschlagswassergebühren abgezogen. Maximal kann jedoch die tatsächlich an die Zisterne angeschlossene Fläche abgezogen werden. Diese Regelungen gelten auch entsprechend für Versickerungsanlagen (z.B. Sickerschacht, Sickermulde, Sickerrigole usw.).

Nutzen Sie eine Zisterne mit einem Stauraum über 3 m³, bitten wir in jedem Fall um Rücksendung des Korrekturbogens.