Ja, in diesem Falle erhalten alle eingetragenen Grundstückseigentümer einen Anhörungsbogen zugesendet. Im Falle von notwendigen Änderungen sollten sich die Grundstückseigentümer untereinander abstimmen und nur einen Bogen an die Gemeinde zurücksenden.
Die Versiegelungsart bleibt unberücksichtigt. Es ist nur von Relevanz ob die versiegelten Flächen an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossen sind oder nicht. Begründung dafür ist, dass ein Großteil der Kosten der Abwasserbeseitigung aus Vorhaltekosten besteht, da das Abwassernetz auf das Starkregenereignis ausgelegt werden muss. Im Starkregenereignis erfolgt die Ableitung in den Kanal unabhängig von der Versiegelungsart.
Nein. Für die Gebührenbemessung kommt es nur darauf an, was der Benutzer der Einrichtung einleitet. Es spielt keine Rolle wie die Gemeinde das eingeleitete Abwasser beseitigt und welche Kosten ihr hier im Einzelfall entstehen.
Die Gemeinde bezahlt wie jeder andere Gebührenzahler auch die satzungsgemäßen Gebührensätze für ihre in der Regel verhältnismäßig großen bebauten und befestigten (versiegelten) Flächen (z.B. Schulen, Sporthallen, Rathaus u.a.). Für das Niederschlagswasser von Straßenflächen muss die Gemeinde ebenfalls den darauf entfallenden Kostenanteil tragen.