Die Versiegelungsart bleibt unberücksichtigt. Es ist nur von Relevanz ob die versiegelten Flächen an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossen sind oder nicht. Begründung dafür ist, dass ein Großteil der Kosten der Abwasserbeseitigung aus Vorhaltekosten besteht, da das Abwassernetz auf das Starkregenereignis ausgelegt werden muss. Im Starkregenereignis erfolgt die Ableitung in den Kanal unabhängig von der Versiegelungsart.